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EUROPÄISCHE MARKEN NACH DEM BREXIT

Ab dem 1. Januar 2021 schützen EUTMs Marken nicht mehr im Vereinigten Königreich. Nach dem Übergangszeitraum nach dem Brexit, der am 1. Januar 2021 endet, wird das britische Patentamt (UK IPO) eine vergleichbare britische Marke für alle Rechteinhaber mit einer bestehenden EU-Marke erstellen.

Bestehende EUTMs schützen Marken weiterhin in EU-Mitgliedstaaten.

Wenn Sie eine laufende EUTM-Anmeldung haben, können Sie innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Übergangszeitraums, also bis einschließlich 30. September 2021, die gleiche Marke als britisches Recht anmelden. Sie behalten das frühere Anmeldedatum der laufenden EUTM.

Erhalt einer vergleichbaren britischen Marke

Am 1. Januar 2021 wird das UK IPO für jede registrierte EU-Marke (EUTM) eine vergleichbare britische Marke erstellen. Jedes dieser britischen Rechte wird:

  • im britischen Markenregister eingetragen sein
  • den gleichen rechtlichen Status haben, als hätten Sie es nach britischem Recht beantragt und registriert
  • das ursprüngliche Anmeldedatum der EUTM beibehalten
  • die ursprünglichen Prioritäts- oder britischen Senioritätsdaten beibehalten
  • eine vollständig unabhängige britische Marke sein, die separat von der ursprünglichen EUTM angefochten, übertragen, lizenziert oder erneuert werden kann

Sie müssen nicht:

  • für Ihre gleichwertige oder vergleichbare britische Marke bezahlen – und es wird so wenig Verwaltungsaufwand wie möglich geben
  • eine britische Registrierungsurkunde erhalten, aber Sie werden Zugang zu Details über die Marke auf GOV.UK haben
Die Registrierung einer laufenden EUTM-Anmeldung als britisches Warenzeichen

Wir werden nur eine vergleichbare britische Marke für EUTMs erstellen, die vor dem 1. Januar 2021 registriert wurden.

Wenn Sie eine EUTM-Anmeldung haben, die am 1. Januar 2021 noch aussteht, können Sie Folgendes tun:

  • Innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Übergangszeitraums, also bis einschließlich 30. September 2021, beantragen, die gleiche Marke als britisches Recht anzumelden.
  • Das frühere Anmeldedatum der ausstehenden EUTM beibehalten.
  • Alle gültigen internationalen Prioritäten, die Sie für die ausstehende EU-Anmeldung hatten, sowie alle in Bezug auf sie eingetragenen britischen Senioritätsansprüche geltend machen.

Wenn Sie beantragen, eine ausstehende EUTM-Anmeldung als britisches Warenzeichen zu registrieren, muss der Antrag folgende Kriterien erfüllen:

  • Er muss sich auf das gleiche Warenzeichen beziehen, das Gegenstand der EUTM-Anmeldung war.
  • Er muss Schutz für Waren und Dienstleistungen suchen, die mit der entsprechenden EU-Anmeldung identisch sind oder in ihr enthalten sind.

Wenn die Angaben Ihres Antrags nicht mit denen der entsprechenden EUTM-Anmeldung übereinstimmen, können Sie die früheren EU-Anmeldungs- oder Prioritätsdaten nicht geltend machen.

Sie müssen Ihren Antrag innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Übergangszeitraums einreichen. Wir werden dann Folgendes tun:

  • Die ausstehende EUTM-Anmeldung als britischen Antrag behandeln.
  • Sie nach britischem Recht prüfen.

Die üblichen britischen Gebühren in Höhe von £170 gelten, einschließlich einer Klasse von Waren oder Dienstleistungen, sowie zusätzlich £50 für jede weitere Klasse.

Quelle: GOV.UK

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Vor der Beantragung einer neuen Markenregistrierung ist es wichtig, sicherzustellen, dass es möglich ist, diese Marke zu registrieren und dass sie frei genutzt werden kann. Wir prüfen eine Marke auf absolute Eintragungshindernisse und suchen relevante Datenbanken nach identischen Marken unter EU-Marken, nationalen EU-Marken und internationalen Marken, die die EU oder EU-Mitgliedstaaten betreffen. Basierend auf dieser Suche und unserer Analyse bieten wir eine professionelle Meinung dazu, ob Ihre Marke in der Europäischen Union registrierbar ist und Sie den Registrierungsprozess fortsetzen können oder ob offensichtliche Hindernisse für die Registrierung Ihrer Marke bestehen und eine gründlichere Analyse durchgeführt werden muss.